BÖHM     SUNERY®     VIDROSTONE®     BRUN & BÖHM  

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers in jedem Fall aus. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebote und Preise

a) Angebote sind freibleibend und auch noch nach Annahme, dann aber unverzüglich, frei widerruflich. Sie werden verbindlich spätestens mit der Auftragsbestätigung.

b) Die Angebote beziehen sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Waren auf beim Verkäufer vorrätige Waren. Bei Nachbestellungen sind infolge möglicher herstellungsbedingter und herstellungstypischer Unterschiede von Herstellungsserie zu einer anderen Herstellungsserie leichte Beschaffenheitsabweichungen, insbesondere bezüglich des Farbtons und bezüglich der Maße, möglich.

c) Preise sind bei bindendem Vertrag freibleibend nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen. Preise sind frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle. Sie gelten unter Zugrundelegung marktüblicher Verpackung, voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Warenpreise,Verpackungs-,Fracht- und Versandkosten zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Veränderungen gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere für Nebenkosten wie öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren, etwa für Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-,Stätte-,Liege- und Standgelder, Mautgebühren, Parkgebühren, Kleinwasserzuschläge, Anschluß- und Wiegegebühren,
Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende
Verkehrsabgaben und Steuern. Zu den Verpackungskosten zählen auch Leihund
Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter u.a.) sowie Kosten einer eventuellen Rücksendung des Verpackungsmaterials. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung
durch den Verkäufer. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

3. Erfüllungsort und Versand

Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4. Lieferung und Abnahme

a) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

b) Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle zum vorgesehenen Termin oder nach angemessener vorheriger Ankündigung durch den Verkäufer, Lieferung an vereinbarte Stelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Vorraussetzung einer ordnungsgemäß befahrbaren Anfuhrstrasse . Ordnungsgemäß befahrbare Anfuhrstrasse ist eine Strasse, die mit beladenem schweren Lastzug ohne Gefährdung von Lastzug und Strasse befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Kosten für Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Bei nachträglichen Änderungen trägt Käufer alle dadurch entstandene Kosten, sofern der Verkäufer Änderungen nicht eigenmächtig vorgenommen oder zu vertreten hat.

c) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle von Ratenlieferungsverträgen oder im Falle der Lieferung großer Mengen soll die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist nach Abruf durch den Käufer erfolgen. Wann und wie der Abruf durch den Käufer zu erfolgen hat, unterliegt einer besonderen Vereinbarung. Die Folgen nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Abrufs hat der Käufer zu tragen.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von ggf.vertragsmäßig zu liefernden Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Unternehmer müssen uns solche offensichtlichen Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der
Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Soweit Bruchschäden oder Fehlmengen auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, hat der Käufer dies bei Ablieferung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen feststellen und durch die Bahn auf den
Frachtdokumenten bescheinigen zu lassen. Soweit Bruchschäden und Fehlmengen durch werkseigene oder private Lkw entstehen, hat dies der Käufer bei Ablieferung in Gegenwart des Lkw-Fahrers festzustellen und durch den Fahrer auf den Frachtdokumenten bescheinigen zu lassen.

e) Transprotkosten und –schäden infolge Transportrisiken gehen bei unberechtiger Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

f) Von uns gelieferte Ware aus unserem Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert der Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mind. 20% gutgeschrieben, wobei der Mindestbetrag Euro 30,00 einbehalten wird. Folgende Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel . In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.

5. Zahlung

a)Rechnungen sind unverzüglich nach Empfang ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

b) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

c) Skontovergütung wird gewährt, sofern schriftlich vereinbart. Sie wird nach Abzug von Rabatt-, Fracht- und Verpackungskosten usw. vom Netto- Warenbetrag berechnet. Skonto wird nur auf die gekennzeichneten Positionen gewährt und nur dann, wenn auf dem Konto des Kunden keine offenen fälligen Positionen stehen.

d) FäIligkeit der Rechnung ist der Tag ordungsgemäßer Rechnungserteilung. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

e) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden Wechsel oder Schecks angenommen, geschieht dies nur erfüllungshalber. Diskont-Wechselspesen und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

f) Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer beim Verkauf an einen Unternehmer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Verbraucher als Käufer ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verbraucher in Zahlungsverzug. Der Verbraucher als Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

g) Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen unverzüglich zahlbar, vorausgesetzt der Verkäufer hat die ihm obliegenden Leistungen bereits erbracht. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichsoder Konkursverfahrens des Käufers. In den vorgenannten Fällen berechtigt der Verzug im Falle von Teillieferungen den Verkäufer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der noch zu liefernden Restmengen ohne Schadensersatzpflicht. Alle Rabatte und Bonifikationen gelten in diesen Fällen als verfallen.

h) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

d) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Buchstabe c) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten beim Käufer oder bei Dritten auf Kosten des Käufers abzuholen oder abholen zu lassen.

e) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

f) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

g) Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Der Käufer hat in jedem Fall der Weiterveräußerung, der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung dem Dritten die Eigentumsverhältnisse offen zu legen.

7. Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht.

a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßígen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

d) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

e) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Für neu hergestellte Baustoffe beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung der Ware,sofern der Käufer den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet und ein Mangel des bei uns erworbenen Baustoffes zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat; ansonsten gelten auch für neu hergestellte Baustoffe die vorstehenden kürzeren Gewährleistungsfristen.

f) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

g) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zurLieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

h) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

i) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

j) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

8. Haftungsbeschränkungen

a) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

b) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

9. Gerichtsstand

Soweit es sich bei dem Kunden der Brun & Böhm Baustoffe GmbH um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, vereinbaren die Parteien, daß als weiterer wahlweiser Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, soweit der Streitwert mehr als 5.000,- EUR beträgt, und des Amtsgerichtes Charlottenburg, soweit der Streitwert 5.000,- EUR nicht übersteigt, vereinbart wird. Daneben bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände wahlweise weiterhin gültig. Die gesetztliche Zuständigkeitsregelung im gerichtlichen Mahnverfahren bleibt von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt, wobei der Kunde der Brun & Böhm Baustoffe GmbH darauf hingewiesen wird, daß die Brun & Böhm Baustoffe GmbH gemäß ihrer Satzung einen weiteren Gerichtsstand im Sinne § 17 Absatz 3 ZPO in Berlin hat.

10. Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand März 2014